Der Vorstand
Der Vorstand
Bürgerinitative für Natur & Heimat. Kein neuer Steinbruch in Gumping.
am 17.07.2011 in Asang gegründet
Mittelbayerische Zeitung vom 19.07.2011_ Asang/Nittenau. Am vergangenen Sonntagabend fanden sich im Gasthaus Auburger in Asang ca. 40 Bürgerinnen und Bürger zusammen um die „Bürgerinitiative für Natur und Heimat – Kein neuer Steinbruch in Gumping“ zu gründen. Dr. Bernhard Böhm aus Gumping begrüßte die Anwesenden und leitete die Versammlung mit einem kurzen Vortrag zur Thematik ein. Denn, so Böhm,“wir erfahren nur die halbe Wahrheit“. Die Wiederinbetriebnahme des Gumpinger Steinbruchs könnte Auswirkungen auf das Leben aller Anwohner und auch auf die ganze Region haben, die zum jetzigen Zeitpunkt kaum vorstellbar seien. Böhm beteuerte immer wieder, dass mit der Gründung der Bürgerinitiative keine Konflikte vom Zaun gebrochen werden sollen, sondern dass die Betroffenen lediglich auf ihr Recht bestehen, in dieser Angelegenheit wie mündige Bürger informiert zu werden. Er machte auch deutlich, dass nicht nur die direkten Anwohner betroffen seien. Es könne niemand garantieren, dass nicht in einigen Jahrzehnten der Granitabbau ausgedehnt werde, für den laut Regionalplan, ein riesiges Gebiet von 150 Hektar zwischen Roßbach und Diepenried eingeplant sei. Statt grüner Wiesen, einzigartigen Geotopen und einer nachhaltigen Landwirtschaft, könnte es eines Tages sein, dass unsere Heimat zu einer Mondlandschaft geworden ist. Angesichts dieser Tatsachen sprachen sich alle Anwesenden für die Gründung einer Bürgerinitiative aus.
Im Folgenden wurde die Satzung verlesen, der alle Teilnehmer einstimmig zustimmten. Auch Sämtliche Vorstandsmitglieder wurden ohne Gegenstimmen gewählt. Als Mitgliedsbeitrag einigte man sich auf einen Euro jährlich, jedes weitere Familienmitglied ersten Grades kann kostenlos beitreten. Außerdem gibt es die Möglichkeit, dem Verein als Fördermitglied beizutreten und somit keinen Beitrag zu bezahlen. Der Verein will sich ausschließlich über Spenden finanzieren. Wer Mitglied werden will, kann Beitrittserklärungen bei den Vorstandsmitgliedern erhalten, oder per Email, an info@bi-gumping.de, anfordern. Des Weiteren liegen Unterschriftenlisten im Edeka in Roßbach, in der Sparkasse in Wald und im Gasthaus Auburger in Asang aus.
Satzung
des Vereins „Bürgerinitiative für Natur & Heimat –
Kein neuer Steinbruch in Gumping“
§ 1 Name, Eintragung in das Vereinsregister
(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative für Natur & Heimat – Kein neuer Steinbruch in Gumping“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
§2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 93192 Wald.
§ 3 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist es, für den Erhalt der Natur und der Lebensqualität rund um das Gebiet des alten Steinbruchs in Gumping einzutreten und nach Kräften dazu beizutragen, dass Beeinträchtigungen seines Ökosystems und des Landschaftsbildes durch die Aufschließung eines neuen Steinbruchs, der in enger Nachbarschaft zu den Ortschaften Wald, Rossbach, Gumping, Asang und Diepenried angelegt und ausgebaut werden soll, zu verhindern. Auch im Falle der Wiederinbetriebnahme des Steinbruchs bleibt der Verein zum weiteren Schutz der natürlichen Umgebung bestehen.
Die besondere Sorge des Vereins gilt dem Erhalt eines einmaligen Landschaftsbildes und dem Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen und Sachwerten, die durch eine Wiederinbetriebnahme des Steinbruchs in Gumping gefährdet wären.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verbreitung von Informationsmaterial und die Durchführung von Informationsveranstaltungen über die negativen Folgen der geplanten Wiederinbetriebnahme des Steinbruchs in Gumping für Natur, Landschaft, Menschen und Sachwerte. Gleichem Zweck dienen Eingaben an politische Gremien und Behörden, die für die erforderliche Schutzmaßnahmen des Ökosystems dieses Gebietes verantwortlich sind, sowie die Organisation von Bürgeraktionen, die im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten darauf hinwirken, dass die genannten Zwecke von den verantwortlichen Behörden und politischen Gremien beachtet und gefördert werden.
(3) Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich getätigten Auslagen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche bzw. jede juristische Person werden, die bereit ist, den in § 3 Abs.1 formulierten Vereinszweck anzuerkennen und zu fördern.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen, in der sich der/die Beitretende zugleich verpflichtet, für den in § 3 Abs.1 formulierten Vereinszweck einzutreten.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 6 Austritt aus dem Verein
(1) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(2) Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Frist ist gewahrt, wenn die Austrittserklärung vor ihrem Ablauf einem Vorstandsmitglied zugegangen ist.
§ 7 Ausschluss
(1) Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur bei einer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins zulässig. Über ihn entscheidet der Vorstand. Rechtsmittel dagegen sind ausgeschlossen.
(2) Ein Ausschluss aus dem Verein kann weiterhin erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und es diesen Beitrag nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der Mahnung vollständig entrichtet.
Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannt gewordene Anschrift gerichtet sein. In ihr muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist dem Mitglied durch den Vorstandsvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist zurückzunehmen, wenn das betroffene Mitglied glaubhaft macht, dass die Mahnung es nicht erreicht hat, und den rückständigen Beitrag gleichzeitig vollständig entrichtet.
§ 8 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
(1) Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist im Januar im Voraus fällig.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Vorstand.
(5) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen und auf Auszahlung des Mitgliedsbeitrags
§ 9 Erweiterte Bürgerinitiative
(1) Bürger, die für den Zweck des Vereins eintreten wollen, ohne die Pflichten eines Mitglieds zu übernehmen, können sich in eine vom Verein zu führende besondere Liste unterstützender Bürger eintragen. Sie sind damit Teilnehmer der erweiterten „Bürgerinitiative für Natur & Heimat! Kein neuer Steinbruch in Gumping“.
(2) Als Teilnehmer der erweiterten Bürgerinitiative sind sie berechtigt, an Versammlungen des Vereins, die der Werbung für seine Ziele und der Beratung weiterer Maßnahmen dienen, mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Verein wird sie über Maßnahmen unterrichten, bei denen besondere Möglichkeiten gegeben sind, für diese Ziele tätig zu werden.
(3) Anregungen aus diesem Kreis für weitere Maßnahmen im Dienste dieser Ziele wird der Verein dankbar aufnehmen und prüfen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 11) und die Mitgliederversammlung (§ 13).
§11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassierer/in
- Schriftführer/in
- Ein oder mehrere Beisitzer
Die Beisitzer werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 II BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende den/die 1. Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung vertreten darf.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung, dabei bleibt er so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
(4) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Das Vorstandsamt endet, wenn das Vorstandsmitglied aus dem Verein ausscheidet.
(6) Sofern ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, bestellt der Vorstand kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres,
b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
c) außerdem, wenn 25 % der Mitglieder dies verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Wahl des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Mitgliedsbeiträge
- sonstige vorgelegte Anträge
- und bestimmt 2 Kassenprüfer
(3) Den Vorsitz in den Versammlungen führt der/die 1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.
§ 14 Form der Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Dies erfolgt über Pressemitteilungen in der Mittelbayerischen Zeitung sowie dem Regental-Anzeiger.
(2) Bei der Einberufung sind die vorgesehenen Tagungsordnungspunkte zu nennen.
§ 15 Beschlussfähigkeit
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 3 und des § 17 ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung für die nach § 15 Abs.2 benannten Tagesordnungspunkten beschlussfähig.
§ 16 Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung stimmt durch Handzeichen ab. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 sowie des § 16 Abs.1 Satz 2 ist für einen Beschluss die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(3) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Änderungen der Satzung, die lediglich redaktionellen Charakter haben, können dagegen vom Vorstand allein beschlossen werden.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 17 Niederschrift
(1) Die in den Vorstands- oder Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in Niederschriften festzuhalten.
(2) Jede Niederschrift ist vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführerin zu unterzeichnen.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens im Fall der Auflösung des Vereins
(1) Für einen Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag und muss spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt stattfinden. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(3) Wenn der Verein durch einen Beschluss nach § 16 Abs.2 – 3, § 17 Abs. 5 aufgelöst wird, hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen.
(4) Das Vereinsvermögen ist in diesem Fall oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, zu gleichen Teilen der Gemeinde Wald und der Stadt Nittenau zuzuweisen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kindergärten (Kindergarten Wald, Sportplatz-Ringstr. 10, 93192 Wald; Kindergarten St. Josef, Gartenweg 26, 93149 Nittenau; Kindergarten St. Monika, Hubertusweg 26, 93149 Nittenau) zu verwenden haben.
Die Satzung wurde am 17. Juli 2011 auf der Gründungsversammlung errichtet.
Asang, den 17. Juli 2011