Politik

Der ehemalige Steinbruch in Gumping, bzw. der heutige Gumpinger See, ein Gewässer dritter Ordnung, liegt laut Regionalplan der Region Regensburg im Vorbehaltsgebiet für Bodenschätze G4. Zugleich ist dieses Gebiet aber auch laut Regionalplanung ein Vorbehaltsgebiet für Landschaft und Windkraft mit vielen geschütztes Biotopen.


Vorbehaltsgebiet:

Ein Vorbehaltsgebiet beschreibt ein Gebiet, in dem ein bestimmter Belang bei der Abwägung von konkurrierenden Nutzungsansprüchen für das Gebiet gesondert zu berücksichtigen ist. Die Nutzung eines Vorbehaltsgebietes wird dadurch jedoch nicht festgelegt.Somit stellt das Vorbehaltsgebiet eine Ergänzung zum Vorranggebiet dar und ist für den Fall einzurichten, wenn die Zielsetzung eines Gebietes noch nicht endgültig feststeht. Eine Konkurrenz mit anderen Zielsetzungen in dem Gebiet ist nicht ausgeschlossen, aber nicht priveligiert!

Quelle: http://www.umweltdatenbank.de

Der Regionalplan Region Regensburg ist am 1. März 1988 in Kraft getreten. Er wurde durch Verordnungen den neuen Gegebenheiten mehrfach angepasst.

Ein Vorbehaltsgebiet ist eine übergemeindliche Angelegenheit und die Gemeinde kann Bedenken erklären. Dies kann Wirkung auf überörtlicher Ebene (Regionalplanung) entfalten, also dazu führen, dass man anderen Vorbehaltsflächen in der Region den Vorrang gibt, wenn viel gegen einen konkreten Gesteinsabbau „nördlich Roßbach“ spricht. In diesem Zusammenhang weisen wir auf unser Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Umwelt Gutachters hin, das im geplanten Abbaugebiet konkret nach der roten Liste besonders geschützte Arten (mit FFH-Status!) und Qualitäten nachweist. Die Regierung wurde bereits 2011 darauf hingewiesen.

Im Bereich Gumping gibt es bis heute keine fundierten Daten im GeoFachdatenAtlas des LfU. Ein aktuelle Datenerfassung aller schutzwürdigen Qualitäten ist dringend notwendig, um dieses Gebiet zeitgemäß zu würdigen, da eine Überarbeitung des Regionalplans aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach Bodenschätzen in Bayern unmittelbar ansteht.


Wenn ein zweiter Steinbruch neben dem Nittenauer Steinbruch entstehen sollte, dann steht aus landesplanerischer Sicht vermutlich eine Vergrößerung des gegenwärtigen Vorbehaltsgebiets an, da die Region zur „Steinabbauregion“ degradiert wird.

Alle anderen Nutzungsansprüchen und Planungen der umliegenden Dörfer und Gemeinden wie Wohnbebauung, Straßen etc.  sind in diesem Gebiet untergeordnet, weil ja schließlich hier überall Stein abgebaut werden soll, damit andere Landschaften in Bayern geschont werden können! 


Wir fordern bereits seit 2011 eine Kenntnisnahme der aktuellen Datenlage und Sicherstellung der Qualitäten der Natur durch das LfU, damit die Gemeinden weiterhin zugunsten ihrer Bürger vor Ort entscheiden können und nicht zu Gunsten des Landes reglementiert werden!

Das Vorbehaltsgebiet für Bodenschätze G4 muß gestrichen werden.

Wir fordern eine Neubeurteilung der Umwelt relevanten Hinweise.

Naturschutzfachliche Gegebenheiten und Schutzwürdigkeit der Gegend Gumping müssen aufgrund der seit über 44 Jahren veränderten Umwelt integrativ beurteilt werden.  

Flächennutzungsplan:

Ein Flächennutzungsplan ist Ausdruck der kommunalen Planungshoheit. Hier wird überlegt, was für die Zukunft der Gemeinde das Beste wäre. Er ist öffentlich zugänglich und kostenfrei in der Gemeinde einsehbar.

Anmerkung:

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Wald wird auf die „vielseitigen Biotopstrukturen“ in diesem Gebiet hingewiesen und darauf, dass ihre „Sicherung und Optimierung“ anzustreben sei, weil sie im Gemeindegebiet zu den „faunistisch-floristisch wertvollen Biotopelementen“ gehören [FNP&LP 4.8.3]. Der besondere Naherholungswert der Region für die Bürger wird mehrfach betont [FNP&LP 4.9]. Die endgültige Erstellung eines Nutzungskonzeptes wird empfohlen.

Daher fordern wir Sie auf, informieren Sie sich selbst vor Ort in der Gemeinde. Sie werden erstaunt sein, was für ein wunderbares Konzept für die Gemeinde bereits besteht!

Fragen Sie BgM H.Bauer oder das von Ihnen gewählte Gemeinderatsmitglied, warum man den Flächennutzungsplan in der Entscheidungsfindung der Gemeinde zum Steinbruch nicht beachtet.

UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) :

Zweck des UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) ist es, bei bestimmten, in der Anlage des UVP-Gesetzes aufgeführten Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt vor ihrer Durchführung im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung) umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Das Ergebnis dieser Prüfung ist bei der Entscheidung über die Zulassung des geplanten Vorhabens zu berücksichtigen. Grundlage des Gesetzes ist die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG).

Es geht dabei um Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, die Umweltmedien Boden, Wasser, Luft, das Klima, die Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern. So sollen alle relevanten Informationen über die voraussichtlichen Auswirkungen UVP-pflichtiger Vorhaben – und das in Europa einheitlich – gewonnen werden. Tragendes Element der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Beteiligung der Öffentlichkeit.

Die UVP soll so insgesamt die Entscheidungsgrundlagen der Behörden vor der Zulassung besonders umweltrelevanter Vorhaben verbessern und damit vor allem dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzes Rechnung tragen. Sie ist kein eigenes Verfahren, sondern unselbständiger Bestandteil des zugehörigen Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens.
Quelle:www.izu.bayern.de

Vorranggebiet:

Ein Vorranggebiet (-standort, -trasse) ist in der Regionalplanung ein Gebiet, in dem bedingt durch raumstrukturelle Anforderungen eine bestimmte Angelegenheit vorrangig vor anderen Angelegenheiten zu erfüllen ist. Es müssen zudem alle raum-bedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit dem vorrangigen Ziel vereinbar sein. Vorranggebietsfestlegungen sind schlussabgewogen, d.h. dass Vorhaben und Maßnahmen, die diesem Ziel entgegenlaufen, keiner Abwägung zugänglich und nicht zulässig sind.

Quelle: http://www.umweltdatenbank.de

Wir befinden uns in der Energiewende. Es werden zunehmend mehr mineralische Rohstoffe für Verkehr & Logistik (Bahn, Autobahn,etc.) benötigt, die Ressourcen werden immer knapper.


Die roten Flächen zeigen in etwa die Flurstücke aus dem Familienbesitz der den Steinbruch planenden Steinwerke Jörg Schwinger GmbH und Co KG, die graue Fläche beinhalten ungefähr das Vorbehaltsgebiet für Bodenschätze.

Doch auch ohne Regionalplanänderung zeigen sich auf dieser Grafik die Dimensionen des Vorbehaltsgebiets, auf dem der Abbau möglich ist.
Was ist, wenn die restlichen Flächen aufgekauft werden?
Was ist wenn die Zukunft Entwicklungen bringt, die nicht mehr abzuschätzen sind?
(z.B. Kauf des Abbaugebiets durch ausländische Investoren)